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Paragrafen. Foto: Wolfgang Gillhuber/Fotolia.de

Intiativrecht des Betriebsrats beim AGG

Mitbestimmung beim AGG

26.06.2007 | Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden, dass ein Intiativrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Verfahrensausgestaltung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG besteht, jedenfalls die entsprechenden Beteiligungsrechte nicht offentsichtlich ausgeschlossen sind.

Am 14. Februar 2007 hatte das Arbeitsgericht Hamburg die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für offensichtlich ausgeschlossen gehalten. Das vom beteiligten Gesamtbetriebsrat daraufhin angerufene LAG Hamburg hat diese Entscheidung jetzt mit Beschluss vom 17. April 2007 – 3 TABV 6/07 – abgeändert und dem Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattgegeben.

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