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Rechtsprechung
Übers Geld darf man (und Frau) reden
21.09.2010 | Klauseln über eine Verschwiegenheitspflicht beim Entgelt sind unwirksam entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Arbeitnehmer/innen werden vielfach vom Arbeitgeber verpflichtet, die Höhe ihrer Vergütung geheim zu halten. Solche Klauseln sind unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. „Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG.“(LAG 21.10.2009 Az: 2 Sa 183/09)
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